Wir von „Leben – Pflege – Digital“ möchten Hersteller ausdrücklich ermutigen, Anträge zur Aufnahme Ihrer Produkte in den (Pflege-)Hilfsmittelkatalog des GKV-Spitzenverbands zu stellen.
Aus der Bandbreite der Produktwelt der Pflege 4.0 sind zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 7/2020) nur wenige Produktgruppen im (Pflege-)Hilfsmittelkatalog des GKV-Spitzenverbands aufgelistet. Wie unter Finanzierung beschrieben, ist die Auflistung in diesem Katalog eine wichtige Voraussetzung für eine Kostenübernahme bei der Anschaffung von Produkten durch die Pflegekasse (§ 40 SGB XI). Dieser Katalog wird auch (Pflege-) Hilfsmittelverzeichnis genannt.
Hier finden Sie das Hilfsmittelverzeichnis.
Für eine weite Verbreitung von Pflege 4.0 in der Bevölkerung scheint es daher sinnvoll, dass noch mehr Produktgruppen in den (Pflege-)Hilfsmittelkatalog aufgenommen werden.
In diesem Zusammenhang steht auch die „Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI“. Mehr zur Bundesratsinitiative finden Sie hier.
Der GKV-Spitzenverband ist nach § 139 SGB V gesetzlich verpflichtet, ein systematisch strukturierten Hilfsmittelkatalog zu erstellen und weiterzuführen. In Ergänzung muss nach § 78 SGB XI vom GKV auch ein Pflegehilfsmittelkatalog geführt werden. Damit neue Produktgruppen in den Katalog aufgenommen werden, müssen Hersteller einen Antrag beim GKV-Spitzenverband einreichen. Im Folgenden wird beschrieben, worauf es dabei ankommt.
Produkte werden Produktgruppen und Produktuntergruppen zugeordnet. Diese sind wiederum in Produktarten und Einzelproduktübersichten eingeteilt. Für den Hilfsmittelkatalog bestehen 37 Produktgruppen, das Pflegehilfsmittelverzeichnis umfasst weitere 4 Produktgruppen. Diese können hier eingesehen werden.