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Digitale Pflegeanwendungen

Bei digitalen Pflegeanwendungen, kurz DiPA, handelt es sich um kleine Computerprogramme,

die pflegebedürftige Menschen und Angehörige bei der Organisation und Bewältigung des pflegerischen Alltags helfen. DiPA gibt es als Apps für mobile Endgeräte oder als Browseranwendung.

Was sind digitale Pflegeanwendungen?

Es sollen DiPA für unterschiedliche Einsatzbereiche angeboten werden.

Laut dem DVPMG sollen DiPA einen Beitrag dazu leisten, auf der organisatorischen Ebene den pflegerischen Betreuungsalltag zu vereinfachen. Hierzu gehören DiPA, die beispielsweise den Pflegeempfangenden mit seinen sorgenden Angehörigen und sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder ambulanten Pflegediensten vernetzt.

Über solche digitalen Pflegeanwendungen können dann beispielsweise die Begleitung und Unterstützung des pflegebedürftigen Menschen oder dessen Pflegebefähigung verbessert werden. Das Ziel ist, mit der Anwendung einer DiPA die Selbständigkeit des Pflegeempfangenden zu erhalten bzw. zu fördern und dadurch eine Verschlechterung der pflegerischen Situation zu verhindern.

Illustration DiPA

HINWEIS: Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf solche digitalen Pflegeanwendungen, die im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 SGB XI aufgeführt sind, welches durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt wird.

Zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) gehören auch ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste, wenn dies zur Nutzung der digitalen Pflegeanwendung durch die pflegebedürftige Person erforderlich ist.

Pflegebedürftige Personen stellen hierfür einen Antrag bei der Pflegekasse und diese entscheidet dann darüber, inwieweit die digitale Anwendung eine notwendige Unterstützung in der jeweiligen individuellen pflegerischen Versorgung sein kann. Wird über den Antrag auf eine digitale Pflegeanwendung positiv entschieden, so kann die pflegeempfangende Person mit einer Erstattung von bis zu 50 € monatlich rechnen.

Die Einführung von DiPA in die pflegerische Versorgung ist ein laufender Prozess, bei dem einiges noch offen ist.

Seit dem 29.09.2022 gibt es die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) nach SGB XI zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen. Diese regelt das Antragsverfahren zur Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das DiPA-Verzeichnis. Da das Antragsverfahren für die Hersteller sehr umfangreich und aufwändig erscheint, bleibt fraglich, ob und wie viele Hersteller das Antragsverfahren tatsächlich auf sich nehmen werden.

So sind die wesentlichen Rahmenbedingungen geschaffen, aber aktuell gibt es noch keine anerkannten DiPA, die in dem Verzeichnis gelistet wären (Stand 10/2023).

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DiPA im Alltag

Um sich den Mehrwert der DiPA im Alltag einer häuslichen Pflegesituation besser vorstellen zu können, möchten wir Ihnen ein kleines fiktives Beispiel-Szenario anhand unserer Persona Jenni Kowalski vorstellen. Bitte beachten Sie dabei, dass es sich aktuell noch um Zukunftsmusik handelt (Stand 1/2023), da es noch keine zugelassenen DiPA gibt.

Mögliches Scenario:

Jenni Kowalski, pflegebedürftiger Mensch

Die dementiell veränderte Mutter von Jenni zeigt zunehmend Unsicherheit beim Gehen. Für Jenni bedeutet das eine zusätzliche Sorge bei der Betreuung ihrer Mutter. Sie berichtet dem ambulanten Pflegedienst davon, der mehrmals die Woche unterstützend vorbeischaut. Die Pflegefachkraft Renate berät sie daraufhin im Rahmen des Sturzmanagements zu Möglichkeiten der digitalen Sturzprävention in der Häuslichkeit. Die Entscheidung fällt auf eine mobile App zur Ganganalyse, die das Sturzrisiko ermitteln kann. Da diese App im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurde, unterstützt sie die Pflegefachkraft Renate bei der Pflegekasse einen Antrag zu stellen. Nachdem die Pflegekasse die Sturzrisikoanalyse-App bewilligt hat, konnte Jenni ihrer Mutter die App auf dem Smartphone einrichten. Gemeinsam mit der Pflegefachkraft Renate führen sie die digitale Ganganalyse durch. Anhand der Auswertung hat die Pflegefachkraft Renate einen Überblick über die verschiedenen Sturzrisikofaktoren und kann nun gemeinsam mit beiden zusammen Maßnahmen abstimmen und koordinieren.

Die Daten der Ganganalyse hat sie beispielsweise in Rücksprache mit Jenni an die zuständige Hausärztin versendet. Diese verordnet daraufhin physiotherapeutische Unterstützung.

Die mit dem Physiotherapeuten vereinbarten Termine werden von Jenni gleich in eine andere digitale Pflegeanwendung eingetragen. Diese weitere DiPA dient der Organisation und Abstimmung des Pflegealltags; alle beteiligten Akteure haben Zugriff. Hier werden nun die Termine eingestellt und Jenni kann eintragen, wann sie Zeit hat ihre Mutter zur Therapie zu begleiten.

Kostenübernahme DiPA

Grundsätzlich: Versicherte haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse gemäß §§ 40a und 40b SGB XI.

Mehr zu den Details erfahren Sie unten.

Ebenso haben Pflegebedürftige Anspruch auf eine gegebenenfalls erforderliche ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Anwendung einer DiPA (gemäß § 39a SGB XI). Für sozialhilfeberechtigte Pflegebedürftige ergibt sich der Anspruch aus §§ 64k und 64j SGB XII.

Für diese Kostenübernahme müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Die entsprechende DiPA muss vom BfARM anerkennt sein und im DiPA-Verzeichnis nach § 78 Abs. 3 SGB XI gelistet sein.
  2. Der DiPA-Antrag muss durch die Pflegekasse bewilligt werden –> diese prüft die Notwendigkeit der Versorgung mit der DiPA im Einzelfall. Eine DiPA wird zunächst für 6 Monate bewilligt. Eine unbefristete Verlängerung kann anschließend beantragt werden.
  3. Sollte eine DiPA mehr als 50,- EUR/Monat kosten, so müssen etwaige Mehrkosten selbst getragen werden.

HINWEIS: Das DiPA-Verzeichnis enthält momentan noch keine digitalen Pflegeanwendungen. Das Verzeichnis wird aktuell durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgebaut.

Rechtsgrundlage DiPA

Die Einführung von digitalen Pflegeanwendungen in die Regelversorgung ist ein laufender Prozess. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass auch in Zukunft mit weiteren Neuerungen zu rechnen ist. Es lohnt sich also, regelmäßig unsere Webseite zu besuchen.

Entscheidend für die Einführung von digitalen Pflegeanwendungen in die Versorgung von Pflegebedürftigen ist das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG), welches am 8.6.2021 in Kraft getreten ist.

Hier finden Sie die wichtigsten Fakten:

§ Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

  • Am 8.06.2021 in Kraft getreten
  • Wichtige Entwicklung für viele unterschiedliche Digitalisierungs-Bereiche (u.a. Weiterentwicklung der DiGA, Ausbau der Telemedizin, Update für die TI, Einführung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) in die Regelversorgung)
  • Einführung wesentlicher Paragrafen zur Regelung der DiPA, wie § 40a, § 39a, § 40b und § 78 a, in das Sozialgesetzbuch XI sowie der § 64j und § 64k in das Sozialgesetzbuch XII (siehe Ausführungen weiter unten).
  • Erstellung eines Regulariums für das Verfahren der Erstattungsfähigkeit  von DiPA vergleichbar zu den Regelungen der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).
HINWEIS: Relevant für die DiPA sind die jeweils gültigen Fassungen der zuvor genannten Paragrafen. Bitte beachten Sie dabei, dass wir für Sie an dieser Stelle nur die wichtigsten Gesetzesgrundlagen herausgesucht haben, es sich also nicht um eine abschließende Darstellung handelt.

§ 40a SGB XI Digitale Pflegeanwendungen

Dieser Paragraf enthält die Definition davon, was eine DiPA im rechtlichen Sinne ist. Ebenso wird hier der Anspruch der Pflegebedürftigen auf die Versorgung mit DiPA geregelt. Zudem ist der Zugang zur Nutzung der DiPA durch die Hersteller verpflichtend barrierefrei zu gestalten.

Volltext des Paragrafen

§ 39a SGB XI Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Mit diesem Paragrafen wird Pflegebedürftigen ein Anspruch darauf eingeräumt, sich bei der Nutzung von DiPA durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützen zu lassen – sofern dies im Einzelfall durch das BfArM als erforderlich festgestellt wurde.

§ 40b SGB XI Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass, sofern die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung bewilligt, die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegedienste bis zur Höhe von 50 € im Monat hat .

Volltext des Paragrafen

§ 78a SGB XI Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung

In diesem Paragrafen sind wesentliche Rahmenbedingungen festgehalten, die für die Hersteller von DiPA von Relevanz sind. Insbesondere wird das Verfahren beschrieben, über welches sie ihre DiPA ins DiPA-Verzeichnis des BfArM aufnehmen lassen können.

§ 64j Digitale Pflegeanwendungen

In diesem Paragrafen wird erklärt, was unter digitalen Pflegeanwendungen zu verstehen ist, nämlich im Wesentlichen digitale Technologien und im Weiteren, wozu sie eingesetzt werden sollen. Ziel der Nutzung digitaler Anwendungen ist es, eine Verschlechterung in der Pflegebedürftigkeit zu verhindern und vielmehr die Selbständigkeit und Gesunderhaltung pflegebedürftiger Menschen zu fördern.

Volltext des Paragrafen

§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

In diesem Paragrafen ist der Rechtsanspruch pflegebedürftiger Menschen auf eine ergänzende Unterstützungsleistung beim Einsatz von DiPA durch zugelassene ambulante Pflegedienste begründet.

Damit eine DiPA im Verzeichnis digitaler Pflegeanwendungen aufgenommen werden kann, muss sie vorher ein Prüfverfahren durchlaufen haben. Das Prüfverfahren ist in der Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch geregelt.

Hier finden Sie die wichtigsten Fakten:

Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) nach SGB XI in der Fassung vom 29.09.2022

  • Die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung regelt sehr ausführlich das Antragsverfahren der Hersteller von DiPAs zur Aufnahme in das DiPA – Verzeichnis.
  • Neben dem Antragsinhalt werden vor allem die Anforderungen an digitale Pflegeanwendungen formuliert hinsichtlich Qualität, Funktionstauglichkeit, Schnittstellenfähigkeiten und Datenschutz und -sicherheit.
  • Ebenso ist die Veröffentlichung und Bekanntmachung der DiPAS im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in dieser Verordnung geregelt.