In diesem Bereich finden Sie eine Auflistung wichtiger Gesetze im Kontext von Pflege 4.0.
Auf dieser Seite:
HINWEIS: Bei den Ausführungen auf dieser Seite handelt es sich nicht um eine abschließende Darstellung. Der Bereich wird laufend ergänzt.
WICHTIG: Die Zusammenfassungen stellen eine grobe inhaltliche Übersicht dar, welche in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzt und aus welcher sich keinerlei Rechtsanspruch ableiten lässt.
Das DigiG wurde am 14.12.2023 beschlossen.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens soll der Versorgungsalltag in Deutschland mithilfe von Digitalisierung verbessert werden. Besonders für alle gesetzlich Versicherten sind damit wichtige Neuerungen verbunden:
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Das PUEG wurde am 26.05.2023 verabschiedet.
Mit dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz sind mehrere Neuerungen verbunden, die einerseits die Situation für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verbessern sollen und andererseits ebenso die finanzielle Lage der Pflegeversicherungen stabilisieren. Wichtige Punkte betreffen auch die Digitalisierung in der Pflege:
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Das KHPflEG ist am 29.12.2022 in Kraft getreten.
Wie der Name schon zeigt, liegt der Fokus des KHPflEG auf der Krankenhauspflege, allerdings gibt es auch Regelungen für den ambulanten Bereich. Mit dem KHPflEG kommen einige Anpassungen, die zu einer Verbesserung der Versorgungssituation führen sollen, insbesondere für die Bereiche der Geburtshilfe und Kinderheilkunde. Ebenso spielt die Digitalisierung, auch im Kontext der Pflege, eine wichtige Rolle:
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In wesentlichen Teilen am 20. Juli 2021 in Kraft getreten.
Erklärtes Ziel des GVWG ist es, Pflegekräfte finanziell besserzustellen und pflegeempfangende Menschen finanziell zu entlasten. Ebenso sollen die Krankenkassen und Krankenhäuser unterstützt werden. Für Pflege 4.0 relevante Neuerungen:
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Das DVPMG ist in weiten Teilen am 9. Juni 2021 in Kraft getreten.
Mit dem DVPMG soll die Digitalisierung in der Pflege weiter vorangetrieben werden. Es steht somit mit dem DVG und E-Health-Gesetz in einer Reihe und entwickelt deren Inhalte schrittweise weiter.
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Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) soll eine stabile Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen sichergestellt werden. Zudem soll das GPVG für mehr Hebammenstellen sorgen. Auch für die Pflege bringt das GPVG einiges Neues. Besonders Relevant für Pflege 4.0 ist dabei folgender Punkt:
Digitale Pflegehilfsmittel sollen stärker in den Fokus rücken. Hierfür soll das Pflegehilfsmittelverzeichnis entsprechend fortgeschrieben werden.
Diese Gesetzänderung entspricht damit den Forderungen der „Bundesratsinitiative zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI“ (Beschlussfassung im Bundesratsplenum am 15.05.2020, siehe unten).
Weitere relevante Neuerungen im Rahmen des GPVG:
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Vom 19.05.2020
Dieses umfassende Gesetzespaket auf Bundesebene wurde als Antwort auf die Herausforderungen für das deutsche Gesundheitssystem durch die Corona-Pandemie beschlossen. Einzelne Aspekte wirken sich dabei aber auch direkt auf die Umsetzung der Digitalisierung in der Pflege aus. So wurden auch Änderungen im SGB V vorgenommen.
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Vollständiger amtlicher Titel: Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur
Das PDSG ist am 20.10.2020 in Kraft getreten.
Mit dem PDSG wird vor allem der Schutz von sensiblen Patientendaten in der elektronischen Patientenakte (ePA) sichergestellt. Die Nutzung der ePA ist freiwillig und den Umfang der Nutzung bestimmen die Patientinnen und Patienten selbst. Jeder kann selbst entscheiden, ob sie oder er eine ePA will – und falls ja, welche Daten gespeichert werden und wer auf diese im Einzelfall zugreifen darf.
Darüber hinaus werden Anreize gesetzt, die die Verbreitung von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen vorantreiben sollen. So sind beispielsweise E-Rezepte und online-Überweisungen zum Facharzt vorgesehen. Ebenso sollen offene und standardisierte Schnittstellen auch für digitale Anwendungen in der Pflege geschaffen werden.
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Mit diesem umfassenden Gesetzespaket soll die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen schrittweise weiter vorangetrieben werden. Das DVG zielt dabei insbesondere auf Neuschaffung und Anpassung von digitaler Infrastruktur im Gesundheitssystem. Dies soll den zunehmenden Einsatz von digitalen Anwendungen beschleunigen.
Hier haben wir für Sie die Punkte des DVG aufgeführt, die besonders im Kontext von Pflege 4.0 stehen:
Umfang und Inhalt dieser Angebote nach § 20k SHB V regelt der GKV-Spitzenverband bis 2022. Eine Auflistung erhältlicher Angebote existiert (Stand 7/2020) nicht.
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vom 11.05.2019
Mit diesem Gesetz werden schnellere Terminvergaben und bessere Versorgung von gesetzlich Versicherten angestrebt.
Insbesondere die Einführung der elektronischen Patientenakte wird vorangetrieben, Krankenkassen müssen diese bis 2021 anbieten. Ein Zugriff auf diese über Endgeräte soll ermöglicht werden.
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Vom 11.05.2019
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Bisher gibt es nur wenig Abschnitte im Sozialgesetzbuch, die sich explizit auf digitale Pflegeunterstützung beziehen. Weitere Neuerungen sind im Rahmen kommender Gesetzesnovellen und Pakete zu erwarten.
WICHTIGER HINWEIS:
Das SGB ist sehr umfangreich und umfasst viele hunderte Rechtsnormen, die zudem häufig aktualisiert werden. Wir zeigen nur eine kleine Auswahl.
Gesetzliche Regelungen bedürfen der Auslegung und bieten daher einen gewissen Interpretationsspielraum. Gerade die Anwendung des SGB auf den Bereich der Pflege 4.0 betreffend existieren teilweise stark abweichende Auslegungen.
Zudem regeln zusätzlich Verträge die individuell getroffenen Ansprüche und Pflichten zwischen Ihnen, Ihrer Kranken- und Pflegekasse sowie Dritten. Hier kann es je nach Kasse und geschlossenen Verträgen große Unterschiede geben. Entsprechend können aus der Darstellung auf unserer Internetseite keine Forderungen gegen z. B. Pflegekassen abgeleitet werden. Allerdings erscheint es aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher essenziell, ein Grundverständnis über wichtige Abschnitte des SGB zu schaffen, die im Kontext digital unterstützter Pflege häufig genannt werden.
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vor. Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Die Krankenkasse legt dabei die Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 zugrunde.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.
Volltext des Gesetzes
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vor. Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Die Krankenkasse legt dabei die Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 zugrunde.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.
Volltext des Gesetzes
Vom 19.05.2020
Dieser Paragraf besagt, dass Pflegebedürftige einen Anspruch gegenüber den Pflegekassen auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben, die Beschwerden lindern, Selbstständigkeit erhalten oder pflegende Angehörige in Ihrer Tätigkeit unterstützen. In welchem Fall und in welchem Umfang Pflegekassen Kosten übernehmen müssen, ist hier geregelt.
Detaillierte Informationen, was dieser Paragraf für die Refinanzierung von Produkten der Pflege 4.0 bedeutet, finden Sie hier LINK.
Volltext des Gesetzes
In diesem Paragrafen ist festgehalten, dass die Pflegekassen für Angehörige von Pflegebedürftigen und ehrenamtlich Pflegende kostenlose Schulungen abhalten müssen. Diese können auch online stattfinden. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Pflegekasse.
Wenn Sie weitere Informationen zur Pflegeunterstützung in Berlin wünschen, besuchen Sie die Webseite kpu-Kompetenzzentrum Pflegeuntertsützung https://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de/ .
Volltext des Gesetzes
Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben gemeinsam einen Antrag in den Bundesrat eingebracht, der die Verbreitung von AAL vorantreiben soll. Dieses Vorhaben wurde im Rahmen der Initiative „Pflege 4.0 – Made in Berlin“ auf den Weg gebracht.
Im Detail geht es darum, dass die Anschaffung von hilfreichen AAL-Systemen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige erleichtert werden soll. Hierzu wird der Bund aufgefordert, gesetzliche Regelungen zu treffen, wie z. B. die Kostenübernahme durch Pflegekassen zu regeln und zu vereinheitlichen. Ebenso soll der Verbraucherschutz durch die Schaffung von Standards gewährleistet werden.
Die eingebrachte Bundesratsinitiative wurde ihm Rahmen des „Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes“ (GPVG, siehe oben) aufgegriffen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis muss mindestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien fortgeschrieben werden. Entscheidungen über die Aufnahme neuartiger Pflegehilfsmittel müssen innerhalb von drei Monaten gefällt werden. Zudem erhalten Hersteller mit dem GPVG das Recht, sich bzgl. der Voraussetzungen und zum Verfahren beraten zu lassen.
Volltext des Antrags
Das übergeordnete Ziel der KAP ist es, die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche spürbar zu verbessern. Hierzu haben das Bundesarbeits-, das Bundesgesundheits- und das Bundesfamilienministerium in einem gemeinsamen Aufruf Bundesländer, Kirchen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, Berufsverbände, Kassen und Berufsgenossenschaft zusammengerufen. Diese erarbeiten seitdem konkrete Handlungsschritte, welche wiederum Gesetzesvorhaben anstoßen sollen.
Im Rahmen der KAP wurden fünf thematische Arbeitsgruppen gegründet. Zuständig für das Pflege 4.0 ist dabei die
Arbeitsgruppe 3: Innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung, Handlungsfeld II: Digitalisierung und Zukunftstechnologien in der Pflege.
Am 13.11.2020 wurde der erste Umsetzungsbericht vorgelegt. Als Ziele im Handlungsfeld II wurden erarbeitet:
Volltext der Ergebnisse des Umsetzungsberichts
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