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Telematikinfrastruktur

Was ist die Telematikinfrastruktur?

Als Telematikinfrastruktur, abgekürzt TI, wird die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im deutschen Gesundheitswesen bezeichnet. Die TI bildet also die technische Grundlage, um Gesundheitsdaten schnell und sicher digital austauschen zu können. Als wichtigste Anwendung gilt die elektronische Patientenakte (ePA). Mehr über die Vorteile der ePA und anderer Anwendungen erfahren Sie weiter unten.

Über die TI werden Apotheken, (Zahn-) Arztpraxen, Krankenhäuser sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten miteinander vernetzt. So sollen sie alle relevanten Daten miteinander austauschen können. Der Anschluss der Pflege an die TI ist bereits auf freiwilliger Basis möglich, dabei sind Fristen für die verpflichtende Anbindung aller Pflegeeinrichtungen zu Juli 2025 bereits gesetzlich vorgesehen.

In diesem Video haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur TI zusammengefasst.

Konnek­tor

Verbindet Ihre Einrichtung mit der TI

eHBA

Identifiziert Sie als zugriffsberechtigte Pflegekraft

SMC-B

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

Kartenterminal

Verknüpft die Gesundheitskarten Ihrer Patientinnen und Patienten mit der TI

eGK

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

eMP

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

NFDM

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

eAU

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

eArztbrief

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

KIM

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

e-PA

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

eRezept

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

VSDM

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

TIM

Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI

Wie kann der Mehrwert der TI für die Pflege weiter vergrößert werden? Hierzu haben wir Handlungsempfehlungen ausgearbeitet (Juni 2023):

Screenshots des pdf´s: TI-Handlungsempfehlung

Telematik­infra­struktur für die Pflege­praxis

Handlungsempfehlungen: Potenziale nutzen – Praxisrelevanz sichern
pdf, 1 MB

Zukunft der Pflege – die Telematikinfrastruktur

Gast: Martin Heisch, gematik GmbH, 6/2021

Ziel der Telematikinfrastruktur ist es, dass alle relevanten Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen sektorenübergreifend miteinander Daten austauschen können. Im Gespräch mit Jens Lauer (Juni 2021) stellt Herr Martin Heisch vor, was die Telematikinfrastruktur eigentlich ist und welche Auswirkungen die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur für alle beteiligten Akteurinnen und Akteure haben wird. Ein interessanter Podcast für alle, die sich für das Themenfeld Digitalisierung in der ambulanten Pflege interessieren.

Telematikinfrastruktur im Alltag

Die Telematikinfrastruktur bietet als sicheres und geschlossenes digitales Netzwerk das lang angestrebte zentrale Kommunikationssystem für alle Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens. Mittelfristig sollen über die TI alle Leistungserbringer des Gesundheitssystems auf Augenhöhe miteinander kommunizieren sowie Daten von Patientinnen und Patienten untereinander austauschen können – sofern diese es zulassen. So können Informationen über eine Patientin oder einen Patienten ohne Zeitverlust und Medienbruch an alle relevanten Akteurinnen und Akteure übermittelt werden. Langwierige und komplizierte Abstimmungswege mit papierbasierten Verordnungen und Rezepten gehören dann der Vergangenheit an und effektives Nachfragen zu bestimmten Details wird deutlich vereinfacht. Aktuell (Juni 2023) ist eine solche umfassende Nutzung der TI allerdings noch eine Vision.

Mögliches Scenario:

Hans Schmidt, pflegebedürftiger Mensch

Hans hat sich dazu entschlossen, einen ambulanten Pflegedienst zur Unterstützung im Alltag hinzu zu ziehen. Er fühlt sich sicherer, da er nun weiß, dass jemand regelmäßig nach ihm schaut und sein vernetzter Hausnotruf dieses Sicherheitsgefühl noch verstärkt. Gemeinsam mit seinen Kindern hat er sich über die Vorteile der elektronischen Patientenakte (ePA) informiert und sich für die Nutzung entschieden.

Heute ist Hans froh über diese Entscheidung, denn kurz darauf ist er tatsächlich zu Hause gestürzt und über den Hausnotruf wurde der Rettungsdienst verständigt. Durch den zur Verfügung stehenden Notfalldatensatz in seiner ePA konnte der Rettungsdienst bereits vor Ort sehen, dass Hans blutverdünnende Medikamente einnimmt. Diese Informationen helfen auch den behandelnden Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus dabei, Untersuchungen, Behandlung und Medikation optimal abzustimmen. Hans hatte Glück, er konnte zeitnah aus dem Krankenhaus entlassen werden. Die behandelnde Ärztin übersendete via KIM (siehe unten) den Abschlussbericht an den niedergelassenen Hausarzt inkl. eines aktuellen elektronischen Medikationsplans.

Anwendungen der TI

Noch nicht berücksichtigt ist bisher der Einbezug von digitalisierten Kernaufgaben der Pflege, wie z. B. elektronischer Pflegeplanung oder elektronischer Pflegedokumentation. Gesetzliche Vorgaben zur Einbindung dieser Prozesse in die TI sind abzuwarten.

ePA

elektronische
Patientenakte
Gesetzlich Versicherte können mithilfe der ePA souverän und eigenverantwortlich ihre Gesundheitsdaten verwalten.
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E-Rezept

elektronisches Rezept
In einem ersten Schritt sollen die bekannten „rosa Zettel“, die Muster 16-Formulare, durch das E-Rezept ersetzt werden.
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KIM

Kommunikation im Medizinwesen
Mit der TI-Anwendung „KIM“ können alle zentralen Informationen, schnell und zuverlässig ausgetauscht werden.
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eMP

Elektronischer
Medikationsplan
Der eMP ist eine freiwillige Möglichkeit für Versicherte den eigenen Medikamentenplan auf der Gesundheitskarte zu hinterlegen.
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NFDM

Notfalldatensatz-management
Notfalldaten können freiwillig von Versicherten auf der Gesundheitskarte hinterlegt werden.
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Technische Voraussetzungen der TI

zur Anbindung der ambulanten und (teil-)stationären Pflege

Konnektor

Verbindet Ihre Einrichtung mit der TI
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VPN

Zugangsdienst
Ihre gesicherte und verschlüsselte Internetverbindung mit der TI
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Institutions­karte

SMC-B, SMC-B-ORG
Identifiziert Ihre Einrichtung und legitimiert Ihren Zugriff auf die TI
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eHBA

Elektr. Heil­berufsausweis
Identifiziert Sie als zugriffsberechtigte Pflegekraft
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Kartenlese­gerät

Notfalldaten können freiwillig von Versicherten auf der Gesundheitskarte hinterlegt werden.
Wichtig I: Die eingesetzten Hard- und Softwarekomponenten müssen nach § 325 SGB V durch die gematik GmbH zugelassen sein. Die gematik GmbH aktualisiert auf ihrem Fachportal alle zugelassenen Anbieter kontinuierlich. Wenn Sie erfahren wollen, welche Anbieter die Zulassung erhalten haben, dann folgen Sie bitte diesem Link:
Wichtig II: Die gematik GmbH spricht die Empfehlung aus, die anstehende Anbindung an die TI nur gemeinsam mit Ihrem IT-Dienstleister zu realisieren. Dieser Empfehlung schließen wir uns an.

Checkliste Erstinstallation:

Empfehlungen für den Installationstag

HINWEIS: Diese Checklisten wurden in Anlehnung an die Checkliste der gematik GmbH realisiert, welche im Zuge des Modellvorhabens nach § 125 SGB XI veröffentlicht wurde (Stand März 2021). Durch Erkenntnisse aus dem Modellvorhaben sind künftige Änderungen an der Checkliste möglich.

Weitere hilfreichen Checklisten

Zeitstrahl der TI

Die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen ist ein laufender Prozess und wird vom Gesetzgeber schrittweise vorangetrieben. Dabei werden die Rahmenbedingungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Regularien mit jedem Gesetzpaket erweitert und konkretisiert. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass auch in Zukunft mit weiteren Neuerungen zu rechnen ist. Es lohnt sich also, regelmäßig unsere Webseite zu besuchen.

2005

Gründung der gematik GmbH (damals: Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH)

 

2006

Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

2019

Gesetzlich verpflichteter Anschluss von niedergelassenen Ärzten, Psychotherapeuten & Zahnärzten an TI

Einführung VSDM für niedergelassene Ärzte

Einführung Notfalldatensatz (NFDM)

Einführung elektronischer Medikationsplan

2020

Juni

Versicherte können eMP freiwillig nutzen (Speicherung auf eGK)

August

Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung für Vertragsärzte

Verpflichtender TI-Anschluss für Apotheken

November

Beginn des Auswahlverfahrens des Modellprogramms zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur nach § 125 SGB XI

2021

Januar

Beginn der ePA, KK müssen ePA gesetzlich Versicherten zur Verfügung stellen

Verpflichtender TI-Anschluss für Krankenhäuser

Juli

Flächendeckende Implementierung der ePA in Arztpraxen, ePA muss bei Wunsch von Versicherten von Praxen befüllt werden (geplant, mit Verzögerungen ist zu rechnen)

Beginn Testphase eRezept

Freiwillige TI-Anbindung für Pflegeeinrichtungen, Hebammen, Physiotherapeuten möglich 

Oktober

Übermittlungsfähigkeit der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) wird für vertragsärztliche Praxen verpflichtend. Dies setzt die Nutzung von KIM voraus

2022

Juli

Ausschließliche Nutzung der eAU auch für Arbeitgeber

eGK nur noch Versichertenausweis, nicht mehr als Datenspeicher, schrittweises Vorgehen

September

Apotheken sind ready für das Einlösen

von E-Rezepten

 

2023

Einstellen pflegerischer Daten in ePA möglich

Januar

Arbeitgeber erhalten AU-Daten nur noch digital

Juni

Aufbau nationaler E-Health-Kontaktstelle zur EU-weiten Vernetzung

Juli

Arztpraxen erhalten monatliche TI-Pauschale zur Refinanzierung der TI Kosten

Bundesweites Rollout des E-Rezeptes

Versicherte können E-Rezept über eGK einlösen

2024

Januar

Verpflichtende Einführung des E-Rezepts

für verschreibungspflichtige Arzneimittel

für alle

2025

Januar

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) sollen elektronisch über das E-Rezept von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeuteninnen und Psychotherapeuten verordnet werden.

Die ePA wird für alle Versicherten als Opt-out Verfahren zur Verfügung stehen.

Juli

Alle Pflegeeinrichtungen müssen an die TI angebunden sein.

Finanzierung Ihres TI-Anschlusses

Für Versicherte ist die Nutzung von Anwendungen der TI kostenlos und freiwillig.


Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen hingegen ist der Anschluss an die TI zum Teil mit Kosten verbunden. Der Gesetzgeber hat hierfür eine neue Finanzierungsvereinbarung für Pflegeeinrichtungen zur Refinanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten durch die Pflegeversicherung getroffen (gemäß § 380 Abs. 2 Nummer 4 SGB V). Statt einer Einmalzahlung wie bisher gibt es nun rückwirkend zum 01.07.2023 eine monatliche TI-Pauschale durch die Krankenkassen (Vereinbarung zur Kostenerstattung gemäß § 106b Abs. 1 und 2 SGB XI in Verbindung mit § 380 Abs. 2 Nr. 4 SGB V)

Die TI-Pauschale setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale für die Basis-Technologie, den notwendigen Komponenten, Diensten und Anwendungen sowie einer Zuschlagspauschale für 2 eHBAs. Neu ist auch, dass die TI-Pauschale an den Versorgungsvertrag gebunden ist und nicht wie bisher an der IK-Einrichtungsnummer.
Die Kostenerstattung für die Pflege wird analog zur Finanzierungsvereinbarung für vertragsärztliche Ärztinnen und Ärzte (§ 378 Absätze 1 und 2 SGB V i. V. m. § 376 Satz 1 SGB V) geregelt.

  • Folgende Erstattungspauschalen sind vereinbart (Stand Mai 2024):
  • Monatliche TI-Grundpauschale pro Einrichtung: 192,80 €
  •  Zuschlagspauschalen für 2 eHBAs: jeweils 7,20 €
  • alle 2 Jahre soll eine Anpassung der TI-Pauschale erfolgen


Wichtig: für den Abrechnungsprozess ist die Eigenerklärung der Pflegeeinrichtung über eine funktionsfähige Ausstattung und Nutzung notwendiger Komponenten und Dienste. Dazu gehören auch die TI-Anwendungen. Momentan muss die Pflegesoftware KIM in der aktuellen Version unterstützen.

Hinweis: Pflegeeinrichtungen, die zwischen 01.01.2021 und 30.06.2023 an die TI angebunden wurden und bereits eine Erstausstattungskosten-Erstattung erhalten haben, erhalten eine um 50% reduzierte TI-Pauschale für 30 Monate ab Erstausstattung.

Quelle: Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung)

zuletzt abgerufen am 28.05.2024

HINWEIS: Die Anbindung Ihrer Einrichtung an die TI ergibt nur dann Sinn, wenn Ihre interne Patientenverwaltung/Pflegesoftware TI-anschlussfähig ist und entsprechend angebunden wird. Hierfür können zusätzliche Kosten bei Ihrem Softwareanbieter anfallen. Beratungs- und Schulungskosten für Sie und Ihr Team werden nicht erstattet.

Grundsätzlich besteht hier die Chance, Mittel aus § 8 Absatz 8 SGB XI auch zur Deckung der erwähnten Beratungs- und Schulungskosten einzusetzen. Damit können bis zu 40 % der Kosten, maximal aber 12.000 € pro Einrichtung gefördert werden.

Rechtsgrundlage TI

Die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen ist ein laufender Prozess und wird vom Gesetzgeber schrittweise vorangetrieben. Dabei werden die Rahmenbedingungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Regularien mit jedem Gesetzpaket erweitert und konkretisiert. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sodass auch in Zukunft mit weiteren Neuerungen zu rechnen ist. Es lohnt sich also, regelmäßig unsere Webseite zu besuchen.

HINWEIS: Relevant für die Telematikinfrastruktur sind nach aktuellem Stand (Juni 2023) die jeweils gültigen Fassungen der genannten Paragrafen.
Bitte beachten Sie dabei, dass wir für Sie an dieser Stelle nur die wichtigsten Gesetzesgrundlagen herausgesucht haben, es sich also nicht um eine abschließende Darstellung handelt. Es existieren viele weitere Regelungen in den Sozialgesetzbüchern V und XI, die die genaue Ausgestaltung spezifischer Aspekte der TI, ihrer Anwendungen und Rechte und Pflichten der beteiligten Akteurinnen und Akteure definieren.

§ 306 SGB V: Gesetzliche Definition der
Telematikinfrastruktur

§ 306 Telematikinfrastruktur

 

Hier wird eindeutig definiert, wer für die Schaffung der TI verantwortlich ist (BMG und die Spitzenverbände des Gesundheitswesens) und welchem Zweck diese dient.
Ebenso wird festgehalten, welche Komponenten unter die Definition der TI fallen.
Auch wird vorgeschrieben, dass die Daten, welche über die TI laufen, einem besonders hohem Sicherheitsstandard unterliegen müssen.

§ 334 SGB V: Anwendungen der
Telematikinfrastruktur

§ 334 SGB V: Anwendungen der Telematikinfrastruktur

 

Mit dieser Regelung wird festgelegt, welche Anwendungen für die TI zulässig sind und welche Kriterien sie erfüllen müssen (Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung).
– Elektronische Patientenakte
– Organspendeausweis
– Verweis auf Patientenverfügung
– Elektronischer Medikationsplan
– Elektronischer Notfalldatensatz
– elektronische Verordnungen
Zudem wird der gematik GmbH die Möglichkeit eingeräumt weitere Anwendungen vorzubereiten. Diese müssen dann aber gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen zugelassen werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist mit der Überprüfung beauftragt.

 

§ 336 ff. SGB V: Rechte der Versicherten

§ 336 ff. SGB V: Rechte der Versicherten

 

In den Paragrafen 336 bis 338 regelt der Gesetzgeber die Rechte der Versicherten in Bezug auf die Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen.
So werden hier beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten umfängliche Zugriffsrechte auf ihre Daten in den jeweiligen Anwendungen zu gewähren. Dies umfasst auch die Entscheidungshoheit über die Verarbeitung und Löschung von Daten sowie die Erteilung von (feingranularen) Zugriffsrechten für Dritte.

§ 360 SGB V: eVerordnungen, Anbindungs­pflicht für die Pflege

§ 360 SGB V: elektronische Verordnungen, Anbindungspflicht für HKI und AIP

 

Im Paragraf 360, Absatz 8 ist die gesetzliche Anbindungspflicht für die Hauskrankenpflege (nach § 37) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c) geregelt.
Diese Anbindung ist notwendig, um elektronische Verordnungen elektronisch abrufen zu können.

 

§ 106b SGB XI: Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

§ 106b SGB XI: Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

 

Regelt die Finanzierungsgrundlage zum TI-Anschluss und laufenden Betrieb für Pflegeinrichtungen.
Die Pflegeeinrichtungen erhalten die Gelder von der Pflegeversicherung, analog der Finanzierungsvereinbarung mit den vertragsärztlich versorgenden Ärztinnen und Ärzten (nach § 376 SGB V).

§ 125 SGB XI: Modellvorhaben zur Einbindung von Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

§ 125 SGB XI: Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

 

Mit dem § 125 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband den Auftrag erhalten, ein Modellprogramm zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI einzurichten. In diesem sollen der digitale sektorenübergreifende Informationsaustausch in der TI im Kontext ambulanter wie stationärer Versorgung pflegebedürftiger Menschen erprobt und Grundlagen für notwendige Standards für einen bundesweiten Rollout erarbeitet werden. Das Modellprogramm wird in dem Zeitraum von 2020 bis 2024 umgesetzt, die Modellvorhaben werden wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Insgesamt stehen hierfür 10 Mio. Euro bereit.

 

§ 125a SGB XI: Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege

§ 125a SGB XI: Modellvorhaben zur Erprobung der Telepflege

 

Mit dem § 125a SGB XI wird die gesetzliche Grundlage für ein wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt rund um die Möglichkeiten der sogenannten Telepflege gelegt. Für ein entsprechendes Vorhaben werden im Zeitraum 2022 bis 2024 10 Millionen € zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist die Beteiligung der gematik GmbH, der Bundesverbände der Träger der Pflegeeinrichtungen und die Beteiligung passender Verbände der Digitalwirtschaft.
Das Ziel ist zu untersuchen, wie mit Telepflege die Versorgung pflegebedürftiger Menschen verbessert werden kann.

In der folgenden Auflistung sehen Sie die Reihe der Gesetzes­pakete, welche der Gesetzgeber zur Weiterentwicklung der Telematik­infrastruktur und ihrer Anwendungen erlassen hat:
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
  • 2023
  • Verpflichtende TI-Anbindung für alle Pflegeeinrichtungen (SGB XI) zum 1. Juli 2025
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
  • 2019
  • Übernahme der Mehrheitsanteile der gematik GmbH durch Bund
  • ePA soll ab 2021 über Smartphone zugänglich sein
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
  • 2019
  • Freiwilliger Anschluss der Pflegeeinrichtungen an die die TI wird ermöglicht, inkl. Finanzierungsvereinbarung
  • Verpflichtung der Krankenkassen den Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zur Verfügung zu stellen
  • Gesetzliche Verpflichtung zur TI-Anbindung für Apotheken und Krankenhäuser bis Ende 2020
  • Schaffung einheitlicher Softwarestandards und Schnittstellen
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
  • 2020
  • Lückenlose Regelungen zum Schutz der Patientendaten in der TI, Verantwortlichkeiten klar festgelegt
  • Versicherte bestimmen selbst über Zugangsberechtigungen zu ihren Daten
Digitale-Versorguns-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
  • 2021
  • Verpflichtung Anschluss an die TI für die Pflege (SGB V)
  • Neben E-Mails soll auch Videokommunikation und Messangerdienste über die TI laufen können
  • Digitale Identitäten ab 2023
  • Entwicklung einer Patientenkurzakte
  • Einführung des elektronischen Medikationsplans
  • Einführung elektronischer Organspendeausweis
  • Aufbau einer nationalen E-Health-Kontaktstelle bis 2023, Vernetzung ins EU-Ausland wird ermöglicht
Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)
  • 2023
  • Die TI-Anbindungsfrist wird für Pflegeeinrichtungen nach SGB XI auf den 1. Juli 2025 gelegt.
Digital-Gesetz (Digi-G)
  • 2024
  • Die TI-Anbindungsfrist wird auch für Hauskrankenpflege und Außerklinische Intensivpflege auf den 1. Juli 2025 verschoben

TI – ready?

1.7.2025

Der Anschluss an die TI ist ein durchaus komplexer Prozess, der gut vorbereitet werden muss. Sie müssen die technische Grundausstattung anschaffen und einen Prüf- und Zertifizierungsprozess durchlaufen. Allein dafür sollten Sie rund zwei bis drei Monate Zeit einkalkulieren, bis Sie Ihre Praxis an die TI angeschlossen haben und Ihre Wunschanwendungen nutzen können. Erst ab diesem Zeitpunkt genießen Sie die Vorteile verlässlicher und zeitsparender Kommunikationsprozesse mit anderen AkteurInnen im Gesundheitswesen. Es gibt insgesamt drei Arbeitspakete. Was diese im Detail beinhalten haben wir für Sie im weiteren aufgelistet:

Zertifizierung

Registrierung beim elektronischen Gesundheitsberufsregister (eGBR) Freigeschaltete Institutionskarte (SMC-B) Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Basisausstattung

TI-kompatible Praxissoftware für die Verknüpfung mit dem Praxismanagement VPN-Zugangsdienst Leistungsfähiger Internetanschluss

Anbindung an die TI

Konnektor Stationäre E-Health-Kartenterminals

Sie beantragen die Karte(n) SMC-B ORG im Antragsportal der Bundesdruckerei.

Hier (https://ehealth.d-trust.net/antragsportal/) gelangen Sie auf die Startseite des Antragsportals. Dort klicken Sie auf der rechten Seite unter »Institutionskarte (SMC-B)« bitte auf »Neuen Antrag stellen«. Auf der nächsten Seite wählen Sie links unter »Mit leerem Antrag beginnen« bitte den Kartentyp »Weitere Organisationen des Gesundheitswesens« und bestätigen anschließend Ihre Auswahl mit »Zur Antragstellung«. In der nun folgenden Produktliste wählen Sie bitte »Betriebsstätte Gesundheits-, Kranken- und Alten- pflege« aus, willigen in die notwendige »Bestätigung Datenschutzerklärung« ein und klicken anschließend auf »Weiter«, um den Antragsprozess fortzuführen. Checkliste Pflegeeinrichtung Auf den nachfolgenden Seiten füllen Sie nun bitte die geforderten Antragsdaten aus. Dabei sind Pflichtfelder im gesamten Antragsportal mit einem Sternchen * markiert. Am Ende des Antragsvorgangs sehen Sie eine kurze Zusammenfassung. Durch einen Klick auf »Antrag ausdrucken« können Sie den Antrag ausdrucken. In dem Antragsausdruck finden Sie auch die Vorgangsnummer und das Passwort. Diese Angaben benötigen Sie, um sich Ihren Antrag im Antragsportal ansehen zu können, Statusinformationen zu erhalten oder den Antrag zu korrigieren.

1. Prüfung

Nach dem Eingang Ihres Antrags und Ihrer Nachweise werden die Angaben auf Vollständigkeit, Richtigkeit und damit Ihre Berechtigung zum Erwerb der SMC-B ORG geprüft.

2. Kartenproduktion

Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihr Antrag freigegeben und die Kartenproduktion startet.

Die Institutionskarte SMC-B ORG wird Ihnen per Post zugesendet. Separat erhalten Sie außerdem einen PIN-Brief.

Bitte denken Sie daran, die Institutionskarte rechtzeitig vor dem Installationstermin zu beantragen und freizuschalten. Zusammen mit dem Heilberufsausweis für Pflegekräfte ermöglichen sie zukünftig den Zugriff auf gespeicherte Gesundheitsdaten der Versicherten und medizinische Anwendungen der TI.

WICHTIG: Bitte bewahren Sie die Institutionskarte und den PIN-Brief vor unbefugtem Zugriff geschützt auf.

 

Konnektor

Der Konnektor sorgt als eine Art “Router” für die Anbindung einer Einrichtung an die TelematikinfrastrukturSicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren. Der Konnektor stellt eine sichere Verbindung zur TISicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren her, indem ein Virtual Privat Network (VPN) Zugang aufgebaut wird. Dies dient dem sicheren Datenverkehr und der Möglichkeit einer verschlüsselten Datenübertragung. Der Konnektor muss nicht zwingend vor Ort aufgestellt werden, sondern kann auch als Cloud-Lösung in einem Rechenzentrum integriert werden.

Zugangsdienst (VPN)

einen VPN-Zugangsdienst zur TI

TI Dashboard der gematik

In diesem Abschnitt spiegeln wir die aktuellen Kennzahlen der TI-Anwendungen von der Webseite der gematik GmbH. Diese Zahlen werden täglich aktualisiert.

KIM

ePA