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Der Gesetzgeber hat hierfür eine neue Finanzierungsvereinbarung für Pflegeeinrichtungen zur Refinanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten durch die Pflegeversicherung getroffen. Statt einer Einmalzahlung wie bisher gibt es nun rückwirkend zum 01.07.2023 eine monatliche TI-Pauschale durch die Krankenkassen.
(Gemäß Vereinbarung zur Kostenerstattung § 106b Abs. 1 und 2 SGB XI in Verbindung mit § 380 Abs. 2 Nr. 4 SGB V)
Die TI-Pauschale setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale für die Basis-Technologie, den notwendigen Komponenten, Diensten und Anwendungen sowie einer Zuschlagspauschale für bis zu zwei Heilberufsausweise (eHBA). Neu ist auch, dass die TI-Pauschale an den Versorgungsvertrag gebunden ist und nicht wie bisher an die IK-Einrichtungsnummer.
Die Kostenerstattung für die Pflege wird analog zur Finanzierungsvereinbarung für vertragsärztliche Ärztinnen und Ärzte (§ 378 Absätze 1 und 2 SGB V in Verbindung mit § 376 Satz 1 SGB V) geregelt.
HINWEIS: Pflegeeinrichtungen, die zwischen 01.01.2021 und 30.06.2023 an die TI angebunden wurden und bereits Erstausstattungskosten erstattet bekommen haben, erhalten eine um 50% reduzierte TI-Pauschale für 30 Monate ab Erstausstattung.
TI-Pauschalen werden pro Quartal durch GKV-SV ausgezahlt.
TI-Pauschalen werden pro Quartal durch GKV-SV ausgezahlt.
Ab 01.07.2023 mtl.
Grundpauschale: 192,80€
Zuschlagspauschale (pro eHBA): 7,20€
Insgesamt: 200€
Refinanzierung in 5 Jahren: 12.432€
pro Quartal
Grundpauschale: 578,40€
Zuschlagspauschale (pro eHBA): 21,60€
Insgesamt:600€
Ab 01.01.2025 mtl.
Grundpauschale: 207,93€
Zuschlagspauschale (pro eHBA): 7,77€
Insgesamt: 215,70€
Refinanzierung in 5 Jahren: 12.942€
Ab 01.01.2025 mtl.
Grundpauschale: 600,66€
Zuschlagspauschale (pro eHBA): 22,44€
Insgesamt: 623,10
Quelle: Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung)
abgerufen am 17.03.2025
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Wichtig: Für den Abrechnungsprozess ist die Eigenerklärung der Pflegeeinrichtung über eine funktionsfähige Ausstattung und Nutzung notwendiger Komponenten und Dienste Voraussetzung. Dazu gehören auch die TI-Anwendungen. Momentan muss die Pflegesoftware KIM in der aktuellen Version unterstützen.
Eigenerklärung:
Funktionsfähige Komponenten und Dienste (Anwendungen):
Online über das Antragsportal des GKV-SV
HINWEIS: Die Anbindung Ihrer Einrichtung in die TI ergibt nur dann Sinn, wenn Ihre interne Patientenverwaltung/Pflegesoftware TI-anschlussfähig ist und entsprechend angebunden wird. Hierfür können zusätzliche Kosten bei Ihrem Softwareanbieter anfallen. Beratungs- und Schulungskosten für Sie und Ihr Team werden nicht erstattet.
Grundsätzlich besteht hier die Chance, Mittel aus § 8 Absatz 8 SGB XI auch zur Deckung der erwähnten Beratungs- und Schulungskosten einzusetzen. Damit können bis zu 40 % der Kosten, maximal aber 12.000 € pro Einrichtung gefördert werden.